Möchten Sie einen Anhänger neu zulassen oder ummelden? Dann brauchen Sie dafür eine eVB-Nummer. Ausnahmen gibt es für zulassungsfreie Anhänger. Wir erklären Ihnen, wie Sie die eVB-Nummer am besten beantragen und was bei zulassungsfreien Anhängern zu beachten ist.
Beantragung der eVB-Nummer
Die eVB-Nummer für Anhänger beantragen Sie am besten bei der Kfz-Versicherung, wo bereits Ihr Zugfahrzeug versichert ist. Manche Versicherer übernehmen nämlich nicht die Deckung, wenn Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versichert sind. Die Beiträge für Anhängertarife sind ohnehin sehr günstig, so dass ein Wechsel zu einem anderen Versicherer eher unnötig wäre.
Sollte Ihre Kfz-Versicherung keine Anhänger versichern oder sind Ihnen die Kosten dort zu teuer, dann empfehlen wir Ihnen die Versicherungskammer Bayern oder die R+V. Diese Versicherungen bieten meist auch dann den Versicherungsschutz an, wenn Sie Ihr Zugfahrzeug woanders versichert haben.
Die Kosten für die Anhängerversicherung sind hauptsächlich von dem zulässigen Gesamtgewicht und der Nutzungsart abhängig. Für den privaten Gebrauch ist der Versicherungsschutz bereits sehr günstig ab etwa 30,- Euro jährlich zu bekommen. Möchten Sie jedoch mit einer großen Zugmaschine für Dritte gewerblich Güter transportieren, dann können die Kosten auch schon mal mehr als 600,- Euro im Jahr betragen.
Zulassungsfreie Anhänger
Manche Anhänger sind sogenannte zulassungsfreie Anhänger. Die genauen Typen sind in § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definiert:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
- Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden
- fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden
- Arbeitsmaschinen
- Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden
- einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen
- Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren
Zulassungsfreie Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Die aufgelisteten Anhänger müssen also nicht zugelassen werden. Sie können sie ohne Anmeldung im öffentlichen Straßenverkehr nutzen. Eine eVB-Nummer ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Trotzdem können Sie aber eine Versicherung abschließen. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie einen hochwertigen Anhänger besitzen oder sich vor Haftpflichtansprüchen Dritter schützen möchten. Je nach Wert des Anhängers ist dann eine Haftpflichtversicherung mit Teilkasko oder Vollkasko zu empfehlen.