Die eVB-Nummer ist ein Nachweis darüber, dass im Falle eines Unfalls der Versicherungsschutz über eine Versicherungsgesellschaft gewährleistet ist. Dementsprechend könnte man daraus folgern, dass man mit dem eigenen Auto oder Motorrad bereits zur Kfz-Anmeldung (notfalls auch ohne Kennzeichen) fahren darf, sobald die elektronische Versicherungsbestätigung ausgestellt wurde. Doch welche Fahrten sind wirklich erlaubt und welche sind verboten?
Öffentliche Kfz-Nutzung laut Gesetz
Aufgrund der aktuellen Rechtslage nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten ohne eine Zulassung grundsätzlich verboten. Zum Beispiel ist es deshalb auch nicht möglich, ein abgemeldetes Auto von einem Dritten zu kaufen und damit zu Ihnen nach Hause zu fahren. Bevor Autos oder anderweitige Fahrzeuge auf deutschen Straßen fahren dürfen, müssen sie unbedingt vorher bei der örtlichen Zulassungsstelle angemeldet worden sein. Das ist der Fall, wenn die entsprechenden Unterlagen vorgelegt, die Kennzeichen mit der HU-Plakette zugeteilt und die Zulassungsbescheinigungen ausgestellt wurden.
Sofern Sie also ein Kraftfahrzeug neu auf sich zulassen möchten und noch keine zugelassenen Kfz-Kennzeichen vorhanden sind, ist die Fahrzeugnutzung vor der offiziellen Anmeldung nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn Sie bereits eine Kfz-Versicherung oder die eVB-Nummer beantragt haben.
Sollten Sie ein Kraftfahrzeug unerlaubt im Straßenverkehr führen, kann das Straßenverkehrsamt laut dem aktuellen Punktekatalog ein Bußgeld in Höhe von 70,- Euro und 1 Punkt verhängen. Handeln Sie gar vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann es zusätzlich passieren, dass die Versicherung im Schadensfall keinen Schutz gewährt.
Gegebenenfalls wäre eine Überführungsfahrt möglich, wenn Sie ein angemeldetes Auto kaufen und damit mit der Zustimmung des Verkäufers nach Hause oder zur Zulassungsbehörde fahren. Da allerdings ein möglicher Unfall zu Lasten des Verkäufers gehen würde, würden nur die wenigsten ihre Zustimmung dafür geben. Aus diesem Grund ist es für eine Überführung am sinnvollsten, wenn Sie ein gekauftes Auto per Kurzzeitkennzeichen überführen oder bereits vor der Abholung den Pkw an Ihrem Wohnort mit der eVB-Nummer zulassen.
Vor der Kfz-Zulassung die eVB-Nummer holen
Unsere Empfehlung: Bevor Sie ein Auto zulassen, vergleichen Sie die aktuellen Versicherungstarife. So machen es viele Autobesitzer, um Geld zu sparen. Ein Tarifvergleich dauert nur wenige Minuten. Nach dem Online-Antrag der idealen Kfz-Versicherung erhalten Sie außerdem sofort die eVB-Nummer.
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Ausnahmen für ungestempelte Kennzeichen
Unter bestimmten Bedingungen sind sogenannte Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen erlaubt. Die Regelungen gelten aber nicht für rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass die Zulassungsstelle die entsprechenden Kfz-Schilder bereits vorher zugeteilt hat und mindestens eine Deckung über die Haftpflichtversicherung besteht. Eine solche Situation kommt zum Beispiel bei einer Wiederzulassung vor, wenn Sie ein Auto abgemeldet haben und dasselbe Auto nun wieder zulassen möchten. Vor der Wiederzulassung erhalten Sie die eVB-Nummer von Ihrer alten Kfz-Versicherung.
Laut den Versicherungsbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zählen folgende Umstände zu den Zulassungsfahrten:
- Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette
- Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung (z. B. zu TÜV oder DEKRA)
- Fahrten zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung
Die Fahrten mit den alten Kennzeichen sind jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks auf direktem Weg zulässig. Umwege für andere Erledigungen sind nicht möglich.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden und die Plaketten von den Kennzeichen entfernt wurden, ist die Rückfahrt von der Zulassungsstelle nach Hause grundsätzlich auch noch durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Deckung gilt bis zum Ablauf des Abmeldetages.