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Wenn Fahrzeughalter ein Kraftfahrzeug zugelassen haben, müssen sie eine jährliche Kfz-Steuer an das Hauptzollamt abführen. Die Registrierung für die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt grundsätzlich direkt bei der zuständigen Zulassungsstelle im Rahmen der Kfz-Anmeldung.

Für den Fahrzeughalter ist es dabei Pflicht, am Lastschriftverfahren durch Nennung der internationalen Kontonummer (IBAN) teilzunehmen und per Bankeinzug zu zahlen. Eine Überweisung nach der Anmeldung ist nicht erlaubt. Ohne die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats ist die Kfz-Zulassung daher nicht möglich.

Einwilligung zum Steuereinzug

Die Formulare für die Einwilligung des steuerlichen Lastschrifteinzugs sind immer bei der Kfz-Zulassungsstelle verfügbar und werden im Normalfall vor Ort unterschrieben. Bei der Kfz-Zulassung müssen Sie also nur Ihre IBAN kennen.

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Falls eine andere Person als der einzutragene Halter das Fahrzeug anmelden möchte und dementsprechend eine Zulassungsvollmacht vorliegt, muss der Fahrzeughalter den Vordruck der Einzugsermächtigung vorab online bei dem Zollamt ausdrucken oder an einer Zweigstelle abholen, dann ausfüllen, unterschreiben und dem Zulassungsberechtigten mitgeben. Mit der reinen Anmeldevollmacht ist es einem fremden Dritten nämlich nicht möglich, dem Steuereinzug zuzustimmen.

Berechnung der Steuer

Nach ungefähr ein bis zwei Wochen nach der Anmeldung bei der Zulassungsstelle erhält der Fahrzeugbesitzer einmalig per Post den Steuerbescheid mit Angabe zu der Steuerhöhe und der Fälligkeit. Sofern sich die Kfz-Steuer nicht ändert, wird der in dem Brief genannte Betrag jedes Jahr zum Zulassungsdatum fällig.

Die Höhe der Kfz-Steuer ist vor allem von der Fahrzeugart, der Emissionsklasse, der Antriebsart, dem Hubraum und dem CO2-Ausstoß abhängig. Eine genaue Steuerberechnung vor der Kfz-Zulassung ist mit dem Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums möglich.

Regelungen für bestimmte Kennzeichentypen

Für die Zulassung von Kurzzeitkennzeichen ist die Zahlung einer Steuer nicht notwendig, da hier der Versicherungsschutz nur wenige Tage andauert. Lediglich die Kosten für die Kurzzeitversicherung, Anmeldegebühren und Schilder sind zu entrichten.

Bei der Nutzung von Ausfuhrkennzeichen wird eine einmalige steuerliche Gebühr fällig. Die Steuer beträgt ein Zwölftel vom normalen Jahressteuerbetrag. Diese ist an dem Anmeldetag zu zahlen oder kann vorher bei dem Hauptzollamt in bar beglichen werden. Im Falle einer vorherigen Barzahlung muss der Zahlungsbeleg dann als Nachweis unbedingt mit zu der Zulassungsbehörde genommen werden.

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